Zulässigkeit der Firmierung einer Gesellschaft als „Holding“ trotz fehlender Holdingstruktur

31.01.2020
Gesellschaftsrecht
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Streitgegenstand des Verfahrens vor dem OLG Frankfurt (Beschluss 16.04.2019, Az. 20 W 53/18) war die Frage, ob eine Unternehmergesellschaft (UG) unter der Bezeichnung „X Holding UG (haftungsbeschränkt)“ firmieren darf.

Das zuständige Registergericht verneinte dies, da der Firmenbestandteil „Holding“ geschützt und daher nicht eintragungsfähig sei.
Die Beschwerde der Unternehmergesellschaft hatte Erfolg. Das OLG wies darauf hin, dass keine „besondere Schutzbedürftigkeit“ bestehe. Zudem sei die von der Gesellschaft gewählte Firma zur Kennzeichnung geeignet und habe Unterscheidungskraft. Zudem liege auch keine Irreführung vor. Eine solche ergebe sich nicht daraus, dass die Verwendung des Begriffs „Holding“ eine Art und Größe des Unternehmens vortäusche, die tatsächlich nicht gegeben sei. Dass zurzeit noch keine Holdingstruktur bestehe, sei unerheblich. Dies würde nämlich das betroffene Unternehmen dazu zwingen, bereits vor der Eintragung ins Handelsregister geschäftlich tätig zu werden, um eine Holdingsstruktur herbeizuführen. Eine solche Verpflichtung bestehe jedoch nicht. Zudem impliziere der Begriff „Holding“ auch keine gewisse Größe des Unternehmens.

Praxishinweis

Das Gericht hat entschieden, dass der Begriff „Holding“ für das betroffene Unternehmen zurzeit zulässig ist. Gesellschaften, die diesen Firmenbestandteil langfristig beibehalten wollen, sollten jedoch zeitnah eine entsprechende Struktur schaffen. Den Registergerichten bleibt es nämlich unbenommen, die Einhaltung des Irreführungsverbots zu einem späteren Zeitpunkt zu überprüfen. Sollte es an einer Holdingstruktur mangeln, droht ggf. ein Ordnungsgeldverfahren oder im schlimmsten Fall sogar ein Amtslöschungsverfahren.

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