Regulär sind Steuererklärungen bis zum 31. Juli abzugeben. Für die Besteuerungszeiträume 2022, 2023 und 2024 wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen jedoch verlängert. Erst ab 2025 gelten wieder die normale Abgabefristen.
Die Abgabefristen gelten für die für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.
Für 2022 und 2023 gelten folgende Fristen:
Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2022 muss spätestens am 2. Oktober 2023 abgegeben werden..
Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2023 muss spätestens am 2. September 2024 beim Finanzamt vorliegen.
Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wieder die normalen Abgabefristen. Die Steuererklärung für 2024 muss also spätestens am 31. Juli 2025 abgegeben werden.
Das Finanzamt muss, bei Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärungen selbst erstellen, einen Verspätungszuschlag erheben, wenn die Steuererklärung deutlich zu spät abgegeben wird.
Wenn Sie die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, haben Sie üblicherweise bis zum 28.Februar des übernächsten Jahres Zeit für die Abgabe Ihrer Steuererklärung. Die Steuererklärung für 2021 muss also spätestens am 28. Februar 2023 dem Finanzamt vorliegen.
Aber auch für Steuerpflichtige, die die Steuererklärung von einem Steuerberater erstellen lassen, wurden die Abgabefristen verlängert. Danach folgende Abgabetermine:
für 2020: 31. August 2022,
für 2021: 31. August 2023,
für 2022: 31. Juli 2024,
für 2023: 2. Juni 2025 und
für 2024: 30. April 2026.
Bei beratenen Steuerpflichtigen gelten erst ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wieder die regulären Steuerfristen. Die Steuererklärung ist dann wieder spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.
Generell ist anzumerken, dass die Fristverlängerungen bis 2024 die Steuerberater von weiterem Arbeitsdruck befreien sollen, weil die Corona-bedingte Sonderfaktoren und die Abgabe von Grundsteuerbewertungen erhebliche Zusatzarbeiten zu erledigen waren. Die verlängerten Fristen sind nicht dazu gedacht, die Steuerpflichtigen dazu einzuladen, diese voll auszuschöpfen.
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